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Information zum Anerkennungsverfahren von Prüfingenieuren für Brandschutz im Jahr 2024/2025

Im ersten Quartal 2025 beginnt wieder ein Verfahren für die Anerkennung als Prüfingenieur/in für Brandschutz.

Die Anträge sind bis zum 30.12.2024 schriftlich beim Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (MID) einzureichen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Informationsschreiben

Anschrift

Ministerium für Infrastruktur und Digitales
des Landes Sachsen-Anhalt
Referat 25
Postfach 3653
39011 Magdeburg 

Tel.: 0391 567 – 01
Fax: 0391 567 7510
E-Mail: poststelle-mid(at)sachsen-anhalt.de

Ansprechpartner

Herr Christian Lander
Tel.: 0391 567 - 3543

Herr Andreas Feldhahn
Tel.: 0391 567 - 7451

Merkblatt und Anlage zum Antrag

Informationen zum Verfahrensablauf

Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsach-verständige (PPVO) vom 25. November 2014 (GVBI. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2021 (GVBl. LSA S. 469), erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die erforderlichen Angaben im Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PPVO sind zu beachten. Der Eingang der Unterlagen wird bestätigt. Die Prüfung der forma-len Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde; diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.

Das Prüfungsverfahren besteht gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PPVO aus:

  • der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23),
  • der schriftlichen Prüfung (§ 24) und der mündlichen Prüfung (§ 25).

Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung des Bewerbers in einem dreistufigen Ver-fahren. In der 1. Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet. In dieser Stufe werden mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte von Son-derbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste im Hinblick auf die Eignung des Antrag-stellers beurteilt. In einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Stufe 2 und 3) hat der Bewer-ber seine fachlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegen-über der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 PPVO.

Die Prüfung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 PPVO kann bei Nichtbestehen nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz.

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