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Wohngeld

Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die Wohngeldausgaben werden vom Bund und den Ländern je zur Hälfte getragen. Für das Land Sachsen-Anhalt ist das Wohngeld auch weiterhin ein wesentliches Element der sozialen Wohnraumversorgung.

Wohngeldanspruch

Wohngeld wird als Mietzuschuss für (Unter-)Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Heimbewohner/innen oder als Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines selbst genutzten Eigenheims oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung gewährt. Soweit die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, richtet sich im Wesentlichen nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und dem anrechenbaren Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für die Miete beziehungsweise die Belastung vor.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger sogenannter Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II („Hartz IV“), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII etc.).

Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht zusätzlich zum Wohngeldanspruch ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die überwiegend als Sach- beziehungsweise Dienstleistungen gewährten Leistungen werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.

Wohngeld Plus

Mit dem "Wohngeld Plus" bringt der Bund eine historische Wohngeldreform auf den Weg und sorgt damit für eine spürbare Entlastung von Mieterinnen und Mietern mit geringen Einkommen. Die Erhöhung des Wohngeldes führt im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte wird das Wohngeld von rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat steigen. Das ist mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes.

Weitere Informationen zum Wohngeld Plus finden Sie hier:

Häufig gestellte Fragen zur "Wohngeld Plus" - Reform - Informationsseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen


Antrag und Formulare

Wohngeld wird nur auf Antrag - in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an für die Dauer von zwölf Monaten - gewährt. Anträge auf Wohngeld sind bei den Wohngeldbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte sowie bei den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern einzureichen. Hierfür sollen die vorgeschriebenen Formulare verwendet werden. Sie stehen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

Zur Fristwahrung beziehungsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wohngeld reicht zunächst auch ein formloser Antrag oder eine bei der Wohngeldbehörde persönlich abzugebende Erklärung zur Niederschrift aus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörden nehmen gern eine persönliche Beratung vor.

Wer Wohngeld beantragen möchte, kann sich die Antragsformulare entweder bei den Wohngeldbehörden abholen oder aus der folgenden Übersicht als PDF-Datei mit interaktiven Formularfeldern öffnen, am PC ausfüllen, speichern und ausdrucken.Sofern Anspruch besteht, wird Wohngeld ab 1. des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Bitte klicken Sie auf die für Sie zutreffende Formularbezeichnung, um den Download der Dokumente zu starten. Die Formulare sind seit 01.01.2023 gültig.


Wohngeldrechner

Mit dem Online-Wohngeldrechner der Senatsverwaltung Berlin können auch für Städte, Gemeinden und Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt auf der Basis Ihrer Angaben unverbindliche Berechnungen des Wohngeldes vorgenommen werden. Hierzu nutzen Sie das „Abfrage-Formular“ und geben im ersten Schritt unter A.1 das Bundesland „Sachsen-Anhalt“ ein.  Im zweiten Schritt wählen Sie unter A.2  Ihre Gemeinde aus. Soweit die zu einem Kreis gehörende Gemeinde in dieser Übersicht nicht gesondert aufgeführt ist, gilt die Mietenstufe des Kreises dieser Gemeinde (Landkreis).

Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Der Wohngeldrechner ersetzt nicht den Antrag auf Wohngeld. Die von Ihnen eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.

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