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Beförderung gefährlicher Güter

Der Transport gefährlicher Güter auf der Straße wird durch ein internationales Regelwerk (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) gesteuert, mit dem der sichere Transport von Gefahrgut grundsätzlich gewährleistet ist. Das ADR wird in Deutschland durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Kraft gesetzt.

Wesentliche Sicherheitsvorschriften

Die Sicherheitsvorschriften der Gefahrgutverordnung regeln im Wesentlichen:

  • welche gefährlichen Güter befördert werden,
  • wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen,
  • wie die Beförderungsmittel (beispielsweise Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen, sowie wann und wie sie zu prüfen sind,
  • wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind,
  • was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist,
  • wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.

Fahrwegbestimmung

Für besonders gefährliche Güter ist die Erteilung einer Fahrwegbestimmung erforderlich, für deren Erteilung die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise zuständig sind. Das Infrastrukturministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat für bestimmte Massengüter, wie Benzin, Propan oder Butan, eine Allgemeinverfügung erlassen.

Allgemeinverfügung für die Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35b GGVSEB in Verbindung mit § 35a Abs. 3 GGVSEB