Novellierung der Bauordnung in Sachsen-Anhalt
- Anpassung an die aktuelle Musterbauordnung
- Wohnungsbau im Fokus
- Entscheidende Gesetzesänderungen im Überblick
- Wohnungsbau
- Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
- Erleichterungen beim Einsatz von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
- Mobilfunkausbau
- Weitere Novellierungen
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 16.12.2025 das Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt offiziell beschlossen. Damit wird das Bauen in Sachsen-Anhalt erleichtert und wieder deutlich attraktiver.
Die Gesetzesnovelle sei vor allem auch das Ergebnis des intensiven Austauschs mit dem Berufsstand, erklärte die Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens. „Aus dem Wohnungsbaudialog mit 14 Kammern und Verbänden unseres Landes ist eine Vielzahl von Vorschlägen hervorgegangen, die mit Blick auf ihre Umsetzbarkeit alle genau unter die Lupe genommen wurden“, fügte die Ministerin hinzu. Letztlich hätten gut 30 davon Eingang in das novellierte Baurecht gefunden. „Unser gemeinsames Ziel bestand darin, das Regelwerk verantwortungsvoll zu entschlacken, so bürokratische Hürden zu beseitigen und nicht zuletzt die Kosten zu senken“, betonte Hüskens.
Anpassung an die aktuelle Musterbauordnung
Mit der Gesetzesänderung erfolgt insbesondere auch eine Anpassung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) an die aktuelle Musterbauordnung. Enthalten sind alle landesrechtlichen Anpassungen, die sich aus den von der Bauministerkonferenz beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung ergeben.
Darüber hinaus erfolgt eine Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt. Hier werden Anpassungen an Verordnungen (EU) und an Bundesgesetze vollzogen.
Wohnungsbau im Fokus
Die Novellierung von mehr als 30 Paragrafen der Bauordnung bringt für Bauwillige eine Reihe von Erleichterungen mit sich. Nach den Worten der Ministerin gilt dabei dem Wohnungsbau besonderes Augenmerk. So werden Modernisierungen und Umnutzungen in vorhandener Bausubstanz deutlich erleichtert. Beispielsweise ist für den Ausbau von Dachgeschossen unter bestimmten Voraussetzungen künftig gar keine Genehmigung mehr erforderlich.
Um die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu erleichtern, sollen hier künftig geringere Mindestabstände zu Brandwänden (Solaranlagen) und Grundstücksgrenzen (Wärmepumpen) ermöglicht werden. Gleiches gilt mit Blick auf den weiteren Mobilfunkausbau im Land für die Neuregelung der Abstandsflächen für Antennen und Masten.
Nicht zuletzt wird mit Beschluss der Gesetzesnovelle auch das Repowering von Windenergieanlagen genehmigungsfrei möglich sein.
Entscheidende Gesetzesänderungen im Überblick
Wohnungsbau
• Einführung der Experimentierklausel (u.a. §§ 86a und 60a) soll Umbau im Bestand erleichtern, um vorhandene Bausubstanz möglichst lange sinnvoll zu nutzen und Gebäudeabrisse zu vermeiden
• Senkung von Standards (§ 86a) um ein verantwortbares Maß, um Umbau und Kosten zu erleichtern
• allgemeine Anforderungen der Standsicherheit und Brandschutzes sind dabei zu gewährleisten
• Neue Regelungen zum Gebäudetyp E: Beantragung einer Abweichung gemäß § 66 BauO LSA für Bauherrinnen und Bauherrn vereinfacht
• Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken soll im unbeplanten Innenbereich (durch § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BauO LSA) genehmigungsfrei gestellt werden.
• Mit einer Änderung in § 47 (Wohnungen) sollen Aufenthaltsräume in rechtmäßig bestehenden Gebäuden vereinfacht in Wohnraum umgenutzt werden können
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
• für die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA) entfällt die Möglichkeit, dass der Bauherr oder die Bauherrin durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen kann, dass auch für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind, ein Bauantrag gestellt werden kann
• im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und im Baugenehmigungsverfahren wird unter Beibehaltung des Anwendungsbereichs der Prüfrahmen der Bauaufsichtsbehörden reduziert
Erleichterungen beim Einsatz von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
• Bau von Solaranlagen auf Dächern ohne Abstand zu Brandwänden (dies gilt bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2)
• Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m auch ohne Abstand zu Grundstücksgrenzen
• Repowering von Windenergieanlagen genehmigungsfrei möglich
Mobilfunkausbau
• Vereinfachung des Abstandsflächenrechts
• Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m lösen keine Abstandsflächen gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich aus
Weitere Novellierungen
• Anpassung der Vorschriften der BauO LSA an die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie – MLR) bzw. deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) und
• die Erweiterung der Tatbestände des § 60 BauO LSA (Verfahrensfreie Bauvorhaben) um
-Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Solaranlage den Festsetzungen der Satzung nicht widerspricht und
-Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden sowie
-Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht übersteigt.
• die Erweiterung der Tatbestände des § 61 BauO LSA (Genehmigungsfreistellung) um:
-die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches (Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen)





